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Rechtliche Perspektive: Definitions- und Erfassungsprobleme[Bearbeiten]

Die Bundesagentur für Arbeit, als möglicher Träger der beruflichen Rehabilitation, fordert eine neue Begutachtung. Die Entscheidung des Gutachtens basiert in der Regel auf der Basis von sozialmedizinischen oder gegebenenfalls psychologischen Fachgutachten. Festzuhalten ist also, dass das Gesetz Leistungsansprüche lediglich konstituiert, während Fachdiagnostiker darüber entscheiden, ob diese erfüllt werden und dadurch jemand als behindert eingeordnet werden kann. (vgl. Zoyke / Vollmer 2016, S.45). Das Berufsbildungsgesetz BBiG (§§ 64 bis 66) ist für die Berufsausbildung von Menschen mit Behinderungen eine weitere wichtige gesetzliche Grundlage. Im BBiG wird der Nachteilsausgleich bei der Durchführung von Ausbildungen und Prüfungen, sowie Sonderausbildungen für Jugendliche mit Behinderungen geregelt. Das BBiG, als auch das SGB III präferieren eine Ausbildung von Menschen mit Behinderungen in anerkannten, vollqualifizierenden Ausbildungsgängen des Regelsystems, allerdings ist dies nicht immer möglich. Das BBiG sieht daher auch Sonderberufsausbildungsgänge in „Berufen für Menschen mit Behinderungen“ (§ 66 BBiG und § 42 m Handwerksordnung HwO) vor, welche in der Regel auf die Theorie reduziert werden und auf 2 Jahre verkürzt werden. Die Antragstellung von Jugendlichen mit anerkannter Behinderung läuft über die zuständige Kammer (vgl. Zoyke / Vollmer 2016, S. 46).