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aus:Hromadka/Maschmann, 2018, S.402
aus:Hromadka/Maschmann, 2018, S.402
== 4.2. Arbeitnehmerschutz ==
== 4.2. Arbeitnehmerschutz ==
===‘‘‘Definition‘‘‘===
===‘‘‘Definition‘‘‘===
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Bei einer Kündigung hat der Arbeitnehmer das Recht auf ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber. Hierbei kann der Arbeitgeber bestimmte Formulierungen verwenden (vgl. Albers et al, S. 155).  
Bei einer Kündigung hat der Arbeitnehmer das Recht auf ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber. Hierbei kann der Arbeitgeber bestimmte Formulierungen verwenden (vgl. Albers et al, S. 155).  
‘‘‘Beispiele‘‘‘
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‘‘‘Formulierung im Zeugnis‘‘‘ ‘‘‘Bedeutung‘‘‘
'''Beispiele'''
Hat seine Aufgaben:
<br>
· Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt.
{|
· Stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt.
! style="text-align:left;"|
· Zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt.
'''Formulierung im Zeugnis'''
· Zu unserer Zufriedenheit erfüllt.
!'''Bedeutung'''
· Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erfüllt.
|-
· Hat sich bemüht, die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen
|Hat seine Aufgaben:
Sehr gute Leistungen
|-
Gute Leistungen
|· Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt.
Befriedigende Leistungen
|Sehr gute Leistungen
Ausreichende Leistungen
|-
Mangelhaft Leistungen
|· Stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt.
Ungenügende Leistungen
|Gute Leistungen
Zeigte für seine Arbeit Verständnis. Hat wenig/ nichts getan
|-
War mit Interesse bei der Sache. Keine guten Leistungen
|· Zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt.
Trug (durch seine Geselligkeit) zur Verbesserung des Betriebsklimas bei. Trinkt häufig Alkohol im Dienst.
|Befriedigende Leistungen
Hat sich stets um gute Verbesserungsvorschläge bemüht. Ist ein Besserwisser
|-
Ist wegen seiner Pünktlichkeit ein gutes Vorbild. Ist ein Totalausfall
|· Zu unserer Zufriedenheit erfüllt.
|Ausreichende Leistungen
|-
|· Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erfüllt.
|Mangelhaft Leistungen
|-
|· Hat sich bemüht, die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen
|Ungenügende Leistungen
|-
|Zeigte für seine Arbeit Verständnis.
|Hat wenig/ nichts getan
|-
|War mit Interesse bei der Sache.
|Keine guten Leistungen
|-
|Trug (durch seine Geselligkeit) zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.
|Trinkt häufig Alkohol im Dienst.
|-
|Hat sich stets um gute Verbesserungsvorschläge bemüht.
|Ist ein Besserwisser
|-
|Ist wegen seiner Pünktlichkeit ein gutes Vorbild.
|Ist ein Totalausfall
|}
  aus: Albers et al, 2008, S. 155.
  aus: Albers et al, 2008, S. 155.



Version vom 21. Dezember 2021, 21:41 Uhr

Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag, Arbeitnehmerschutz, Tarifparteien

1. Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen, das Recht ihrer Organisationen und deren Rechtsbeziehungen zueinander, sowie zu den Arbeitsvertragsparteien. Zusätzlich wird durch das Arbeitsrecht das Recht der Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten geregelt (vgl. Hromadka, Wolfgang/Frank Maschmann (2018), S. 17). Es beinhaltet also „die Gesamtheit der Normen über Arbeitsverhältnisse und ähnliche Rechtsverhältnisse“ (Hromadka, Wolfgang/Frank Maschmann (2018), S. 17).

2. Geschichte

Das heutige Arbeitsrecht ist auf dem alten römischen Recht begründet und tauchte im römischen Recht bereits als Teil der unter der Bezeichnung locatio conduktio zusammengefassten Vertragstypen auf. Auch das Germanenrecht wirkte sich auf das heutige Arbeitsrecht aus, denn bereits damals gab es den Treudienstvertrag, welcher ähnlich zu den heutigen Regelungen bezüglich der Wahrung der Betriebsgeheimnisse ist. Während der industriellen Revolution erkannte der Staat seine Pflicht regulierend einzugreifen, um die Macht der Unternehmer*innen einzugrenzen. So wurde es beispielsweise 1839 verboten, dass Jugendliche in Fabriken arbeiteten. Weitere Regeln zum Schutz der Arbeitnehmer*innen wurden im Deutschen Reich von Reichskanzler Otto von Bismarck erlassen (vgl. Bürklin, o.D.). Eines dieser Gesetze ist das 1883 erlassene „Gesetz zur Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung“(Bürklin, o.D.). In der Zeit der Nationalsozialisten wurde das Arbeitsrecht eingegrenzt, indem zum Beispiel das Recht auf Arbeitskämpfe abgeschafft wurde. Diese Rechte wurden nach Kriegsende jedoch wieder eingeführt. Danach folgten weitere Änderungen wie beispielsweise das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (vgl.Bürklin, o.D.).

3. Relevanz für die Schule

Das Arbeitsrecht hat als Bestandteil der Berufsorientierung einen wichtigen Stellenwert im Unterricht. Die Schüler*innen sollten sich als Arbeitnehmer*innen, Arbeitgeber*innen oder Selbstständige der Zukunft ihrer eigenen Rechten und Pflichten im Arbeitsleben bewusst sein. So gibt es bestimmte Arbeitsschutzrechte und Mitbestimmungsrechte, welche für die Schüler*innen in ihrem späteren Berufsalltag eine wichtige Rolle spielen. Manche Schüler*innen üben bereits während ihrer Schulzeit einen Nebenjob aus, sodass das Thema einen Lebensweltbezug für sie aufweist. Neben Grundsätzen des Arbeitsrechts ist es auch von Bedeutung, dass sie wissen wie sie weitere Informationen dazu finden, um bei Bedarf Hilfe zu erhalten. Neben dem Zurechtfinden im späteren Beruf, hilft es den Schüler*innen auch dabei später ihren eigenen Arbeitsvertrag zu verstehen. Da nach der Schule beispielsweise eine Ausbildung mit Ausbildungsvertrag folgen kann, ist es wichtig diese Themen bereits in der Schule zu behandeln, um die Schüler*innen bestmöglich auf ihre Zukunft vorzubereiten. Auch aufgrund von Praktika, welche in der Schule durchgeführt werden, ist es interessant und wichtig sich damit im Unterricht auseinander zu setzen. Denn bereits für Schülerpraktika gibt es rechtliche Rahmenbedingungen. Genaueres dazu findet sich hier. (untenstehender Link einfügen) (https://www.dihk.de/resource/blob/7770/3b298d89762c5fe4507370c860dd1f13/leitfaden-schuelerpraktikum-data.pdf )

4. Wichtige Bestandspunkte des Arbeitsrechts

4.1 Arbeitsvertrag

Anbahnung und Abschluss eines Arbeitsvertrages

Einem Arbeitsvertrag geht in der Regel ein Bewerbungsverfahren mit Bewerbungsschreiben, Lebenslauf und Bewerbungsgespräch voraus. Arbeitgeber*innen haben das Recht ihre Bewerber*innen auszusuchen, dürfen jedoch aufgrund des Diskriminierungsverbots bestimmte Bewerber*innen nicht wegen ihres Geschlechts ablehnen. In einem Arbeitsvertrag sind die Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses festgehalten und er wird in Übereinstimmung von Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen geschlossen. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin minderjährig wird die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters benötigt (vgl. Albers et al, 2008, S. 144f).

Inhalt eines Arbeitsvertrages

„Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“ (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB). ‘‘‘Wichtige Inhalte, die in einem Arbeitsvertrag festgehalten werden sollten sind laut Albers et al (2008, S. 146):‘‘‘

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Probezeit
  • bei Zeitverträgen: Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Kündigungsfristen und Bedingungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Urlaubsanspruch
  • Art der Tätigkeit: z.B. Verantwortung, Aufgabenbereiche etc.
  • Arbeitszeit
  • Verdiensthöhe, Prämien etc.
  • Freiwillige soziale Leistungen des Arbeitgebers

Die Inhalte können von den Vertragspartner*innen frei ausgehandelt werden, müssen sich jedoch im Handlungsrahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen und gültigen Tarifverträgen befinden (vgl. Albers et al, 2008, S. 146).

Zu den Mindestanforderungen an die Vertragsniederschrift gehören:

  1. Name und Anschrift der Vertragsparteien
  2. Beginn des Arbeitsverhältnisses
  3. bei befristeten Verhältnissen die vorgesehene Dauer
  4. der Arbeitsort
  5. eine kurze Beschreibung der vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zu leistenden Tätigkeit
  6. Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts inklusive der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie deren Fälligkeit
  7. vereinbarte Arbeitszeit
  8. Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  9. Kündigungsfrist
  10. Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind

aus Albers et al, 2008, S. 147

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis kann aus verschiedenen Gründe beendet werden, sofern das Arbeitsverhältnis nicht schon zu beginn befristet wurde (vgl. Albers et al, 2008, S. 154f). Die Grafik stellt Beweggründe dar, weshalb ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann (vgl. Hromadka/Maschmann, 2018, S.403ff).


Bild



aus:Hromadka/Maschmann, 2018, S.402

4.2. Arbeitnehmerschutz

‘‘‘Definition‘‘‘

Der Begriff Arbeitsschutz wird im §2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) definiert: Im Sinne des ArbSchG ist das Arbeitsschutzgesetz eine Maßnahme zur ‘‘‘Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren‘‘‘, einschließlich der Maßnahmen ‘‘‘zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit‘‘‘ (vgl. § 2 ArbSchG).

‘‘‘Jugendarbeitsschutzgesetz‘‘‘

Regelungen zum Schutze Jugendlicher sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgehalten. Es gilt in der Bundesrepublik Deutschland und ausschließlich für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren. [Hier] sind die rechtlichen Bedingungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes festgehalten. Diese Seite verlinken (Jugendarbeitsschutzgesetz – Wikipedia)

‘‘‘Kündigungsschutz‘‘‘

Zur Kündigung ist sowohl der Arbeitnehmer, als auch der Arbeitgeber berechtigt. Sie beruht jedoch auf einseitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Vertragspartners und muss in Schriftform erfolgen. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten von Kündigungen, die ordentliche Kündigung (gesetzlich/ vertragliche Kündigungsfrist wird eingehalten) und die außerordentliche Kündigung (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, ein triftiger Grund muss vorliegen) (vgl. Albers et al, S. 156 ff.; Hromadka/Maschmann 2018, S. 408 ff.). Der Gesetzgeber hat Vorschriften erlassen, um Arbeitnehmer*innen vor ungerechtfertigter Kündigung zu bewahren. Es wird zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz und dem besonderen Kündigungsschutz unterschieden (vgl. Albers et al, 2008, S. 155).


‘‘‘Allgemeiner Kündigungsschutz‘‘‘

Laut Albers et al (2008, S. 157 ff.) gilt das Kündigungsschutzgesetz in folgenden Fällen:
  • Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung seit 6 Monaten.
  • Der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer (ohne Auszubildende).

Treffen diese beiden Punkte zu, so kann die Kündigung durch den/die Arbeitgeber*in nur wirksam werden, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, wie beispielsweise durch Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin oder dringende betriebliche Erfordernisse. Bei Letzterem muss der/die Arbeitgeber*in jedoch soziale Gesichtspunkte berücksichtigen (vgl. Albers et al, 2008, S.157ff):

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Unterhaltspflichten
  • Lebensalter
  • Schwerbehinderung

In vielen Fällen werden Arbeitnehmer*innen vor der Kündigung abgemahnt. Durch die Abmahnungen sichert sich der/die Arbeitgeber*in gegen Einsprüche des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegen seine Kündigung ab. Der/die betroffene Arbeitnehmer*in kann Einspruch beim Betriebsrat gegen seine/ihre Kündigung einlegen. Der Betriebsrat kann unter bestimmten Voraussetzungen der Kündigung widersprechen. Bleibt der Einspruch ohne Erfolg, kann er/sie gegen die Kündigung klagen ( vgl. Albers et al, S. 157 ff.).

‘‘‘Besonderer Kündigungsschutz‘‘‘

Einige Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz und sind unkündbar, außer es liegt ein wichtiger Grund vor. Zu den Personen, welche einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen, zählen (vgl. Albers et al, S. 158):

  • Auszubildende
  • Betriebsratsmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertreter (bis ein Jahr nach Ende der Amtszeit)
  • Wehrdienstleistende
  • Schwangere, Mütter nach der Entbindung (4 Monate)
  • Schwerbehinderte
  • Personen im Erziehungsurlaub

Bei einer Kündigung hat der Arbeitnehmer das Recht auf ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber. Hierbei kann der Arbeitgeber bestimmte Formulierungen verwenden (vgl. Albers et al, S. 155).
Beispiele

Formulierung im Zeugnis

Bedeutung
Hat seine Aufgaben:
· Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt. Sehr gute Leistungen
· Stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt. Gute Leistungen
· Zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt. Befriedigende Leistungen
· Zu unserer Zufriedenheit erfüllt. Ausreichende Leistungen
· Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erfüllt. Mangelhaft Leistungen
· Hat sich bemüht, die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen Ungenügende Leistungen
Zeigte für seine Arbeit Verständnis. Hat wenig/ nichts getan
War mit Interesse bei der Sache. Keine guten Leistungen
Trug (durch seine Geselligkeit) zur Verbesserung des Betriebsklimas bei. Trinkt häufig Alkohol im Dienst.
Hat sich stets um gute Verbesserungsvorschläge bemüht. Ist ein Besserwisser
Ist wegen seiner Pünktlichkeit ein gutes Vorbild. Ist ein Totalausfall
aus: Albers et al, 2008, S. 155.

‘‘‘4.3 Tarifparteien‘‘‘

‘‘‘Definition‘‘‘

Ein Tarifvertrag wird von Tarifvertragsparteien, dazu zählen Arbeitgebervertreter*innen und Arbeitnehmervertreter*innen, abgeschlossen. Mit einem Tarifvertrag sollen Beschäftigungsbedingungen vereinheitlicht werden. Die Arbeitnehmer*innen erlangen dadurch auch einen gemeinsamen Schutz (vgl. Wikipedia-Autoren, 2004). ‘‘‘Tarifvertragspartner‘‘‘ ‘‘‘Arbeitnehmerseite‘‘‘ ‘‘‘Arbeitgeberseite‘‘‘ Gewerkschaften Arbeitgeberverbände Einzelne Arbeitgeber




(Albers et al, 2008, S.184) Tarifverträge sind kollektive (gemeinschaftliche) Arbeitsverträge, in denen die Beziehungen (Regeln, Rechte und Pflichten) der Vertragspartner*innen festgelegt werden. Das Recht, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen, ist durch das Grundgesetz (Artikel 9, Absatz 3) gesichert. Sowohl Arbeitnehmer*in als auch Arbeitgeber*in können einer Interessenvertretung beitreten. Bei ihren Verhandlungen sind die Tarifparteien unabhängig von staatlichen Eingriffen, sie besitzen Tarifautonomie. Die Zielsetzungen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind teilweise identisch, teilweise widersprechen sie sich. Während die Gewerkschaften jedoch die Verbesserung der Arbeits- und Einkommensbedingungen der Arbeitnehmer*innen im Auge haben, wollen die Arbeitgeber*innen hohe Gewinne erzielen. Daher kann ein Tarifvertrag üblicherweise nur ein Kompromiss zwischen den Interessen von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen darstellen (vgl. Albers et al, 2008 S. 160).

‘‘‘5. Unterrichtsvorschlag‘‘‘=

‘‘‘Unterrichtsideen‘‘‘

Das Thema Arbeitsrecht lässt sich im Unterricht auf verschiedene Weisen integrieren. Dabei lassen sich die einzelnen Bestandteile des Arbeitsrechtes in mehrere Unterrichtseinheiten aufteilen. Zunächst kann an das Thema in einer Unterrichtsstunde herangeführt werden. Hierbei wird im Plenum das Thema eingeleitet und auf seine einzelnen Bestandteile kurz eingegangen. In der nächsten Unterrichtsstunde, können die einzelnen Bestandteile des Arbeitsrechtes näher betrachtet werden. Das Thema Kündigungsschutz kann anhand von Arbeitsblättern und entsprechenden Fallbeispielen den Kindern näher gebracht werden. Hier können die Kinder sich selbst an den Fallbeispielen versuchen, später wird es dann gemeinsam in der Klasse besprochen. Auch Rollenspiele, welche in Gruppenarbeiten ausgearbeitet werden, eignen sich hierzu. Jede Gruppe erhält hier ein Fallbeispiel und trägt dieses im Anschluss den anderen Gruppen vor. Die anderen Gruppen nehmen dabei die Rolle des Richters oder der Richterin ein und beurteilen den Fall, entsprechend ihrer Kenntnisse aus der vorherigen Stunde. Diese Seite [hier] kann für passendes Arbeitsmaterial für eine Unterrichtsstunde herangezogen werden. (Seite: https://www.4teachers.de/. Verlinken) Für eine weitere Unterrichtsstunde zum Thema Tarifparteien, können Vertreter*innen der IG Metall eingeladen werden. Damit die Schülerinnen und Schüler auch vieles aus der Stunde mitnehmen, eignen sich Arbeitsblätter mit entsprechenden Fragen zu Thema. Die Schüler*innen können so während dem Vortrag die Fragen beantworten und sich Notizen machen. Das Arbeitsblatt kann am Ende der Stunde in der Klasse besprochen und gegebenenfalls ergänzt werden.

‘‘‘Unterrichtsentwurf‘‘‘

Die Schüler*innen (SuS) besitzen bereits Vorkenntnisse des Arbeitsrechts und wurde in der vorherigen Stunde in das Thema und seine einzelnen Bestandteile herangeführt. Folgender Unterrichtsentwurf befasst sich mit dem Thema Kündigungsschutz. Phase Zeit Inhalt Sozialform Material Hinführung 5 Min. Durch eine fiktive, praxisnahe Eingangssituation werden die SuS motivierend zum Thema herangeführt. Hierbei werden Kärtchen mit Fallbeispielen ausgeteilt, bei welchen die SuS entscheiden müssen, ob die Kündigung rechtskräftig war. Unterrichtsgespräch PowerPoint Planung 5 Min. SuS werden in Gruppen eingeteilt und erhalten ihre Materialien. Unterrichtsgespräch PowerPoint Erarbeitung 15 Min. Jede Gruppe bekommt einen Aspekt des Kündigungsschutzes zugeteilt und erarbeitet diesen mit Hilfe von zugewiesenen Materialien. Wichtige Punkte werden notiert und auf einem Plakat festgehalten. Gruppenarbeit Videos, Texte, Arbeitsblätter Sicherung 10 Min. SuS präsentieren ihre Ergebnisse. Schülervortrag Sicherung 5 Min. Alle Ergebnisse werden gemeinsam im Heft festgehalten. Unterrichtsgespräch PowerPoint Sicherung 5 Min. Zum Abschluss wird nochmals aufgrund des neu erlangten Wissens über die Fallbeispiele vom Beginn diskutiert. Unterrichtsgespräch PowerPoint

Weitere Praxisbeispiele und Arbeitsblätter, findet ihr [hier]. Verlinken: https://docplayer.org/203810333-Unterricht-allgemeiner-kuendigungsschutz.html https://jugend-und-bildung.de/arbeitsmaterial/arbeitsrecht/

‘‘‘6. Literaturverzeichnis‘‘‘

Albers, Hans-Jürgen/Eifer, Elke/Tschaffon, Dieter: Wirtschaft Recht Beruf, Wirtschaftskunde für berufliche Schulen, 8. Auflage, Verlag Europa-Lehrmittel, Heen-Gruiten 2008 Bürklin, Michael: Geschichte des Arbeitsrecht, in: Was War Wann? - Geschichte von 0000 bis gestern, o. D., https://www.was-war-wann.de/geschichte/arbeitsrecht.html (abgerufen am 07.12.2021).

Hensche, Martin: Befristung des Arbeitsrecht, Befristung des Arbeitsvertrags (Befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag) - HENSCHE Arbeitsrecht, in: www.hensche.de, 19.10.2021, https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Befristung.html (abgerufen am: 29.11.2021) Hromadka, Wolfgang/Frank Maschmann (2018): Arbeitsrecht Band 1: Individualarbeitsrecht, 7. Aufl., Berlin , Deutschland: Springer Verlag.

Wikipedia-Autoren: Tarifvertragspartei, in: Wikipedia, 07.04.2004, https://de.wikipedia.org/wiki/Tarifvertragspartei (abgerufen am 01.12.2021).

§ 611a BGB - Einzelnorm: in: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, o. D., https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html (abgerufen am 07.12.2021).

W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung: Aufhebungsvertrag einfach erklärt von A-Z, in: betriebsrat.com, 18.08.2021, https://www.betriebsrat.com/wissen/personelle-angelegenheiten/aufhebungsvertrag (abgerufen am 01.12.2021).