Bearbeiten von „Inklusion und Berufsorientierung

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== Rechtliche Perspektive: Definitions- und Erfassungsprobleme==
== Rechtliche Perspektive: Definitions- und Erfassungsprobleme==
Im Sozialgesetzbuch, kurz SGB, werden die grundlegenden Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen formuliert und eine Behinderung liegt vor, wenn bei Menschen „ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Im SGB III wird die generelle [https://geoges.ph-karlsruhe.de/wiki/index.php/Vertiefende_Informationen_Inklusion_und_BO_Hyperlink Definition für die Berufsausbildung] nochmal präzisiert. Menschen gelten als behindert, bei denen die „Art oder Schwere ihrer Behinderung“ ihre Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich mildert und sie „deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen“ (§19 Abs. 1 SGB III) <ref> Zoyke, Andrea / Vollmer, Kirsten 2016: Inklusion in der Berufsbildung: Befunde – Konzepte – Diskussionen. Bielefeld. Bertelsmannverlag. S. 45 </ref>. '''Ein während der Schulzeit festgestellter „sonderpädagogischer Förderbedarf“ reicht nicht zur Aufnahme in den Leistungsbezug nach SGB III, auch wenn im Gesetzestext von „lernbehinderte(n) Menschen“ die Rede ist.''' Aufgrund dessen ist es, wie in Kapitel 3 bereits festgestellt, wichtig, Kinder und Jugendliche nicht ausschließlich auf ihren Förderbedarf hin zu fördern, sondern durch eine umfassende inklusive berufliche Orientierung, gute Begleitung und ganzheitliches Wissen zu generieren.
Im Sozialgesetzbuch, kurz SGB, werden die grundlegenden Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen formuliert und eine Behinderung liegt vor, wenn bei Menschen „ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Im SGB III wird die generelle [https://geoges.ph-karlsruhe.de/wiki/index.php/Vertiefende_Informationen_Inklusion_und_BO_Hyperlink Definition für die Berufsausbildung nochmal präzisiert. Menschen gelten als behindert, bei denen die „Art oder Schwere ihrer Behinderung“ ihre Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich mildert und sie „deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen“ (§19 Abs. 1 SGB III) <ref> Zoyke, Andrea / Vollmer, Kirsten 2016: Inklusion in der Berufsbildung: Befunde – Konzepte – Diskussionen. Bielefeld. Bertelsmannverlag. S. 45 </ref>. '''Ein während der Schulzeit festgestellter „sonderpädagogischer Förderbedarf“ reicht nicht zur Aufnahme in den Leistungsbezug nach SGB III, auch wenn im Gesetzestext von „lernbehinderte(n) Menschen“ die Rede ist.''' Aufgrund dessen ist es, wie in Kapitel 3 bereits festgestellt, wichtig, Kinder und Jugendliche nicht ausschließlich auf ihren Förderbedarf hin zu fördern, sondern durch eine umfassende inklusive berufliche Orientierung, gute Begleitung und ganzheitliches Wissen zu generieren.
Der Prozess der Leistungsfeststellung der SGB folgt [https://geoges.ph-karlsruhe.de/wiki/index.php/Vertiefende_Informationen_Inklusion_und_BO_Hyperlink hier]
Der Prozess der Leistungsfeststellung der SGB folgt [https://geoges.ph-karlsruhe.de/wiki/index.php/Vertiefende_Informationen_Inklusion_und_BO_Hyperlink hier]


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